Gesetzliche Regelungen zu Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen außerhalb des Waldes
Bundesweit gilt im besiedelten Bereich und in der freien Natur:
Zeitlich befristetes Beseitigungsverbot (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSCHG)
In der Zeit vom 1. März bis 30.Septemer ist es verboten, Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzer Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschnieden oder auf den Stock zu setzen.
Genaueres entnehmen Sie bitte aus dem Merkblatt des Landratsamtes Traunstein: